Auszüge aus dem schweizerischen Tierschutzgesetz

Hier finden Sie in einem Artikel Informationen, was Sie tun können, wenn Sie Zeuge eines Verstosses gegen das Tierschutzgesetz werden: Fachbeitrag Hundeherz


Auszüge aus dem schweizerischen Tierschutzgesetz/Verordnung

 

Schweizerisches Tierschutzgesetz Art. 26 Tierquälerei, Absatz 1:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet“

Quelle: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022103/index.html

 

 

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 73 Umgang mit Hunden, Absatz 2:

„Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:

a. Strafschüsse;

b. das Verwenden von:

1. Zughalsbändern ohne Stopp,

2. Stachelhalsbändern,

3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;

c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.“

 

 

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 1:

"Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird."

 

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 2:

„Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.“

 

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 6:

"Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten."

 

Quelle: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html


Auszug aus dem österreichischen Tierschutzgesetz

Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)

1.Hauptstück , (Paragraph) §5 Abs3:

 

"Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

c) Würgehalsbänder ohne Stoppmechanismus verwendet;"

 

Quelle: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541

Neu ab 3/17 c): https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2017/PK0274/


Auszug aus dem deutschen Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz (TierSchG)

 

§§ 3 Nr. 5, 18 I Nr. 4 TierSchG

ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

 

§§ 3 Nr. 11, 18 I Nr. 4 TierSchG

ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__3.html


Informationen zu Tierrecht

Stiftung für das Tier im Recht - auch eine unterstützende Organisation dieser Initiative

Global Animal Law Association - internationales Projekt zur Verbesserung der rechtlichen Situation der Tiere weltweit

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